- Asylantragstellung
- Begehren herausfinden – Abgrenzung zu anderen Aufenthaltszwecken (isolierte Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten, Familiennachzug, Arbeitsmigration gemäß § 26 II BeschV, andere Länder ggf. erfolgversprechender bei sicheren Herkunftsstaaten)
- auf welchem Weg eingereist (Asylantrag, Visum oder Fingerabdruck in/von einem anderen Land? Dublin?!)
- Antragstellung persönlich oder privilegiert (14 II AsylG)
- Grundsatz der persönlichen Meldung (§ 22 AsylG) – BAMF: Overhammshof 29, 45239 Essen
- anschließende Zuweisung nach „Königsteiner Schlüssel“
- Ankunftsnachweis/„BüMA“ (§ 63a AsylG) = formelles Asylersuchen noch kein wirksamer Antrag
- Erste informatorische Anhörung und Dublin Verfahren
- Erste Vorsprache beim BAMF = wirksame Asylantrag, EURODAC Abgleich, Aushändigung der Aufenthaltsgestattung innerhalb von drei Tagen durch die Ausländerbehörde (§ 63 AsylG)
- folgt nun ein Wechsel ins Dublin Verfahren: Begrenzter Prüfumfang des Gerichts: Systematische Mängel, Fristen, Selbsteintritt wegen Reiseunfähigkeit oder Familie in der BRD
- Rechtsmittelfrist eine Woche! Nur Klage oder zusätzlich auch Eilrechtsschutz?
- Ablauf der Überstellungsfrist nach sechs Monaten beginnend ab der Annahme des Ersuchens durch anderen Mitgliedstaat (Anlage 1) oder durch den ablehnenden Beschluss des Gerichts im Eilverfahren
- Verlust der Dublin-Wirkung des Visums 6 Monaten nach Ablauf des Visums
- Anhörung
- maßgebende Bedeutung der Anhörung
- chronologische, ausführliche Darstellung der Verfolgungsgründe (und nichts anderem)
- Rechte des Antragstellers (Anlage 2)
- Kulturelle Unterschiede vor Augen führen
- Häufige Problemstellungen (fehlende Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Zeitpunkt der Flucht)
- Dauer des Verfahrens
- 75 VwGO sieht drei Monate vor
- aber nach § 24 IV AsylG kann erst nach sechs Monaten der voraussichtliche Entscheidungstermin angefragt werden
- Möglichkeit der Untätigkeitsklage hängt vom Einzelfall ab
- Entscheidung und Rechtsmittel
- Tenorierung des BAMF: die einzelnen „Stufen“ – damit einhergehende Rechte (Anlage 3)
- „offensichtlich unbegründete“ Entscheidungen (Anlage 4) nach § 29a oder § 30 AsylG / Einreisesperren
- 10 III AufenthG: nach Ablehnung nur noch Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen möglich, bei missbräuchlichen Anträgen (§ 30 AsylG) gar nicht mehr. Ausnahme: Anspruchsfall (z.B. deutsches Kind)
- Möglichkeit der Rechtsantragstelle
- Asylfolgeverfahren
- Voraussetzungen des § 51 VwVfG – insbesondere neue Beweis- oder Rechtslage
- vollziehbare Ausreisepflicht bleibt bestehen; BAMF muss nur mitteilen, ob Voraussetzungen vorliegen, daher immer Duldung mit der Ausländerbehörde verhandeln
- Diskussion
- Zweckgebundenes Aufenthaltsrecht (Familie, Studium, Arbeit, Ausbildungsduldung…)
PDF Handout Flüchtlingskonferenz 22.11.201717
Handout: Ehrenamtliche als Lotsen Chronologie eines Asylverfahrens – Fehlerquellen bei der Beratung (RA Dr. John Spiekermann)